Testpflicht für (Urlaubs)rückkehrer
Seit dem 9.7.2021 gibt es eine neue Änderung der Coronaschutzverordnung NRW hinsichtlich Beschäftigtentestungen
Beschäftigte, die nach dem 1. Juli 2021 mindestens fünf Werktage hintereinander aufgrund von Urlaub o.ä. nicht gearbeitet haben, müssen am ersten Arbeitstag nach dieser Arbeitsunterbrechung dem Arbeitgeber in NRW einen Negativtestnachweis einer offiziellen Teststelle vorlegen oder im Verlauf des ersten Arbeitstages einen dokumentierten beaufsichtigten Test im Rahmen der Beschäftigtentestung durchführen, sofern der Arbeitgeber diese Möglichkeit bietet und qualifiziertes Personal zur Verfügung steht. Erfolgt die Arbeitsaufnahme im Homeoffice, gilt die o.g. Verpflichtung für den ersten Tag, an dem die Arbeit im Betrieb oder an sonstigen Einsatzorten außerhalb der eigenen Häuslichkeit stattfindet. Die Testpflicht gilt nicht für Beschäftigte, die vollständig geimpft sind.
Bei Fragen dazu melden Sie sich gerne!